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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 12-24

1. Geltungsbereich

Für Verträge über die Überlassung, Einführung, Pflege und Wartung der Software „TIM“ (nachfolgend: Software) sowie weiterer Dienstleistungen zwischen Versatis GmbH (nachfolgend: Versatis) und dem Kunden gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen.

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen erfordern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.

2. Leistungen

2.1 Softwarenutzung

Der Kunde erhält das einfache, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht, die Stan­dardsoftware TIM im Objektcode zu nutzen, beschränkt auf die Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle.


Jede Lizenz gilt nur für einen einzigen Standort des Lizenznehmers.

Die zu nutzenden Funktionen und Arbeitsplätze hängen vom gewählten Tarifpaket ab.

Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden.

2.2 Mangelbeseitigung

2.2.1. Sicherstellung der Funktionalität

Versatis übernimmt während der Vertragslaufzeit die Gewähr dafür, dass die Software bei vertragsgemäßer Nutzung ihre Funktionalität erbringt.

2.2.2. Standard-Reaktionszeiten

Nach einer Mangelmeldung des Kunden wird Versatis innerhalb von zwei Werktagen mit der Mangelanalyse beginnen.

2.2.3 Reaktionszeiten bei Notfällen

Bei einem Notfall wird Versatis innerhalb von vier Stunden mit der Mangelanalyse beginnen. Ein Notfall liegt vor, wenn der operative Betrieb nicht mehr oder nur mit un­verhältnismäßig hohem Aufwand aufrechterhalten werden kann. Dieses ist typischerweise der Fall, wenn es zu Ausfällen oder Arbeitseinschränkungen einer größeren Anzahl von TIM-Arbeitsplätzen kommt.

2.2.4 Mängeleinschränkung

Ein Mangel der Software liegt (insbesondere) nicht vor, wenn er sich nur unwesentlich auf die Nutzung der Software auswirkt, eine Störung durch unsachgemäße Behandlung der Software durch den Kunden oder einen Dritten hervorgerufen wurde, die Ursache für eine Störung nicht in der Software liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre von Versatis liegen (z. B. Hardware, Betriebssysteme, Importdateien, vom Kunden erstellte Methoden wie Abfragen etc.).

2.2.5 Unterstützung bei der Leistungserfüllung

Der Kunde ist verpflichtet, Versatis bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten zu unterstützen, qualifizierte Verantwortliche bereitzustellen, die alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzen, Mängel unverzüglich nach Entdeckung über den Hotline-Service des Auftragnehmers in reproduzierbarer Weise zu melden, den für die Durchführung der Leistungen von Versatis beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Räumlichkeiten und Rechnern zu gewähren, die Software und oder Softwareteile (unverzüglich) einzuspielen, alle im Zusammenhang mit der gepflegten Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereitzuhalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen, Versatis einen Remote-Access (VPN-Verbindung oder Remote Desktop Sharing) zur Verfügung zu stellen.

2.2.6 Eingeschränkte Unterstützung bei der Leistungserfüllung

Solange Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist Versatis von seiner betreffenden Leistungspflicht und der Einhaltung der Wiederherstellungszeiten ganz oder teilweise insoweit befreit, wie Versatis auf die jeweilige Mitwirkung oder Beistellung angewiesen ist. Mehraufwand kann dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.2.7 Mängelanalyse und -beseitigung

Versatis wird die Mangelanalyse und Mangelbeseitigung grundsätzlich remote (VPN-Verbindung oder Remote Desktop Sharing) durchführen. Versatis ist berechtigt, Vor-Ort-Einsätze  gesondert nach Aufwand abzurechnen, es sei denn, dass der Mangel nachweislich im Verantwortungsbereich von Versatis liegt, der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und eine Mangelbeseitigung per Online-Service erfolglos war oder nach Einschätzung von Versatis offensichtlich erfolglos sein würde.

2.2.8 Kein Mangel

Ist ein gemeldeter Mangel kein Mangel der Software, so ist Versatis berechtigt, dem Kunden entstandene Aufwendungen zur Mangelbehebung in Rechnung zu stellen. Dies gilt ebenfalls für Aufwendungen bei Mängeln, die aufgrund nicht eingespielter neuer Softwareversionen oder einer fehlerhaften Durchführung von Updates/ Upgrades durch den Kunden entstanden sind.

2.3 Updates

Versatis stellt regelmäßig Service-Updates zur Verfügung. Diese beinhalten die folgenden Leistungen:

  • Funktions-Erweiterung
  • Leistungs-Verbesserungen
  • Fehlerkorrekturen
  • Erweiterung der Datenbanksysteme (Schema-Updates)
  • Update des Datenbank-Systems (Service Packs)

2.4 Überwachung der Leistungsindikatoren

Versatis stellt die kontinuierliche Überwachung von Leistungsindikatoren des Datenbankservers und der TIM-Datenbanken sicher.

3. Support

Ziel des Supports ist es, den Lizenznehmer in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu beheben. Eine Problemlösung durch Versatis ist nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der Software.

Darüber hinaus kann der Lizenznehmer bei Störungen der Hardware-Ansteuerung als entgeltliche Wahl-Zusatzleistung einen technischen Hardware-Support in Anspruch nehmen. Mit der Buchung des Hardware-Supports gestattet der Lizenznehmer die Computeraufschaltung auf sein System (Fernwartung) zur Behebung möglicher Probleme auf sein Risiko. Der Lizenznehmer ist für die Sicherung seiner individuellen Daten vor Beginn der Supportmaßnahme verantwortlich. Eine Problemlösung ist nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der Software.

Versatis ist zur Beauftragung von Subunternehmen im Rahmen der Erbringung des Dienstes berechtigt.

4 Vertragslaufzeit, Kündigung

4.1 Laufzeit

Der Vertrag hat eine Laufzeit von zunächst 12 Monaten. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf eines Vertragsjahrs von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

4.2 Außerordentliche Kündigung

Jede Vertragspartei hat das Recht zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.

4.3 Beendigung der Nutzungsvereinbarung

Bei Beendigung der Nutzungsvereinbarung – gleich aus welchem Rechtsgrund – erlischt das Recht des Lizenznehmers auf die weitere Nutzung des Dienstes. Versatis wird dem Lizenznehmer jedoch noch bis zu 4 Wochen nach Beendigung der Nutzungsvereinbarung (nachfolgend: Nachlaufzeit) die bei Versatis eingestellten Daten des Lizenznehmers (d.h. alle im System von Versatis im Zeitpunkt der Beendigung der Nutzungsvereinbarung vorhandenen aktuellen sowie alle noch vorhandenen historischen Daten) auf entsprechende schriftliche Anfrage des Lizenznehmers hin übermitteln. Der Lizenznehmer wird die von ihm eingestellten Daten bereits vor Beendigung der Nutzungsvereinbarung sichern. Nach Ablauf der Nachlaufzeit ist Versatis zur Löschung der Daten berechtigt, ohne dass der Lizenznehmer auf die anstehende Löschung nochmals gesondert hinzuweisen wäre.

5. Vergütung / Zahlungsbedingungen

5.1 Monatliche Vergütung

Der Lizenznehmer hat das Nutzungsentgelt entsprechend dem von ihm gewählten Tarifpaket monatlich im Voraus zu entrichten. Soweit das Tarifpaket in Abhängigkeit zur Anzahl der durch die Software verwalteten Mitglieder mit Laufzeitverträgen und/oder der Anzahl der angebundenen Geräte steht, ist die während der Vertragslaufzeit jeweils erreichte höchste Anzahl durch die Software verwalteter Mitglieder mit Laufzeitverträgen sowie die höchste Anzahl der angebundenen Geräte des Lizenznehmers je Standort, maßgeblich für den geltenden Tarif. Für das Tarifpaket relevante Erhöhungen der Anzahl verwalteter Mitglieder mit Laufzeitverträgen und/oder der angebundenen Geräte bewirken dabei eine automatische Anpassung des Tarifpaketes im Rahmen der bestehenden Nutzungsvereinbarung mit Wirkung für den gesamten laufenden Monat, in dem die Veränderung eingetreten ist und für die weitere Vertragslaufzeit. Ein späteres Absinken der Anzahl verwalteter Mitglieder mit Laufzeitverträgen oder/und der angebundenen Geräte, bewirkt keine automatische Anpassung (Ermäßigung) des Tarifs. Soweit der Lizenznehmer nutzungsabhängig zu vergütende Leistungen oder Wahl-Zusatzleistungen außerhalb des von ihm gewählten Tarifpaketes in Anspruch nimmt, werden diese Leistungen dem Lizenznehmer auf Basis der gültigen Preisliste berechnet. Preisangaben sind, sofern nicht anders ausgewiesen, Nettopreise in der auf der Preisliste angegebenen Währung und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 Gesondert abzurechnende Leistungen

Die Vergütung für gesondert abzurechnende Leistungen, wird jeweils monatlich nachträglich abgerechnet. Sie ist mit Vertragsbeginn jeweils ab Monatsende zahlbar. Die Vergütung ist jeweils mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

5.3 Preisanpassungen

Versatis ist berechtigt, die pauschale Pflegevergütung mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zu Beginn eines Vertragsjahrs anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als zehn (10) % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.

5.4 Reise- und Übernachtungskosten

Reise- und Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

5.5 Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht

Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechts nur insoweit berechtigt, wie die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.

6. Gewährleistung

6.1 Auftreten von Mängeln

Treten an den von Versatis gelieferten Programmen und sonstigen Leistungen Mängel auf, wird der Kunde diese unverzüglich unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden. Erfolgt die Meldung nicht unverzüglich, erlöschen alle Mängelansprüche.

Im Fall von berechtigten Mängelrügen behält sich Versatis vor, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ist Versatis zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Neulieferung nicht in der Lage, so wird Versatis dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

6.2 Verjährung

Die Mängelansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren in einer Frist von 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gelten nur die Bedingungen gemäß Ziff. 7.

7. Schadensersatzansprüche

7.1 Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und fahrlässige Verletzung von Pflichten

Schadensersatzansprüche gegen Versatis bestehen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie bestehen ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (Kardinalspflichten). Im letztgenannten Fall ist die Haftung für nicht vorhersehbare, nicht vertragstypische Schäden ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten gegen Versatis sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1 Betriebsgeheimnisse

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden.

8.2 Offenkundige Betriebsgeheimnisse und behördliche Verfügungen

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren, nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind, nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind, die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden oder soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.

9. Updates / Individuelle Erweiterungen

9.1 Weiterentwicklungen / Software-Updates

Versatis stellt dem Kunden alle von Versatis freigegebenen Updates/Upgrades/Releases/Versionen (insgesamt „Softwareteile“) der Software zur Verfügung.

9.2 Datenmodellanpassungen und individuelle Erweiterungen

Für die Nutzung neuer Funktionen wird Versatis diese gegen gesonderte Vergütung auf Wunsch des Kunden vornehmen.

9.3 Objektcode

Die Lieferung von Softwareteilen erfolgt jeweils in Form des Objektcodes. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet

10. Sonstige Leistungen

Sonstige Leistungen wie Fehleranalyse und –korrektur bezüglich der vom Kunden erstellten Methoden, Änderung oder Anlegen von Methoden, Unterstützung bei der Löschung oder Änderung von Daten, Konfiguration von Parametern, technische Unterstützung (z. B. Clientinstallation), Unterstützung bei der Administration, dem Projektmanagement, Erstel­lung von individuellen Abfragen, Auswertungen sowie Leistungen außerhalb der allgemeinen Servicezeit von Versatis (Montag bis Freitag – außer an bundeseinheitlichen Feiertagen – von 08:00 bis 17:00 Uhr) sind gesondert zu vergüten.

11. Sonstiges

11.1 Nutzungsrechte

Der Kunde stellt keine Ansprüche an Versatis auf Erlöse bezüglich der weiteren Verwertung von Nutzungsrechten der TIM-Software. Dieses gilt insbesondere auch für durch den Kunden explizit beauftragte Änderungen und Erweiterungen der Software.

Der Kunde hat keinen Anspruch auf den Erwerb etwaiger exklusiver Nutzungsrechte an der Software.

11.2 Frühere Vereinbarungen

Diese AGB’s ersetzen etwaige frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Versatis.